Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schäf Systemtechnik GmbH

 

1. ALLGEMEINES

Die hier dargestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für folgende Firmen der SST Gruppe:

  • Schäf Stystemtechnik GmbH

  • DR-Factory GmbH

  • Schaef Systemtechnik Service U.G.

  • Schaef Systemtechnik Medizin U.G.

  • SST Displays U.G.

  • Röntgenwerk Petersaurach U.G.

Die ausländischen Firmen der SST Gruppe haben eigene Regelungen.

Im Folgenden werden die Firmen mit SST bezeichnet.


 

2. Auftragserteilung und Anzahlungen

In der Regel werden Aufträge durch Eingang der entsprechenden Anzahlung auf eines der Geschäftskonten der SST ausgelöst. Ausnahmen hiervon bedürfen der Schriftform (z.B. im Kaufvertrag). Die Lieferzeit für einen Auftrag beginnt mit dem Auftragseingang also in der Regel mit Erhalt der Anzahlung.


 

3. Gewährleistung

SST bietet grundsätzlich eine Gewährleistung von 24 Monaten für verkaufte Neuwaren und eine Gewährleistung von 6 Monaten für Gebrauchtwaren an. Der Zeitraum für die Gewährleistung beginnt mit der Lieferung der entsprechenden Sache. Für Lieferungen, die nicht oder nicht komplett bezahlt sind, bestehen keine Ansprüche aus der Gewährleistung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zahlungsverzug durch den Endnutzer, einen Zwischenhändler, ein Leasing-unternehmen oder Andere verursacht wird. Arbeiten, Material und sonstige Aufwendungen, die im Rahmen von Reparaturen und anderen Aktivitäten an nicht oder nicht vollständig bezahlten Sachen anfallen werden berechnet und in der Regel im Voraus bezahlt. Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.


 

4. Rücknahme

Es besteht seitens der SST keine Verpflichtung fest verkaufte Ware zurückzunehmen.



5. Preise


Lieferungen und Leistungen erfolgen stets zu den am Tage der Erfüllung gültigen Bedingungen und Preisen, zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

Die in Angeboten gemachten Angaben zur Gültigkeit sind zu beachten.



6. Eigentumsvorbehalt


Alle von SST gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher bestehender und noch entstehender Forderungen Eigentum der SST. Waren dürfen bis zur vollständigen Bezahlung nur im ordentlichen Geschäftsgang veräußert und verarbeitet, nicht aber verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden. Mit der Annahme von Waren tritt der Kunde bis zur völligen Bezahlung alle Forderungen die ihm aus der Veräußerung der von SST gelieferten Waren gegenüber seinen Abnehmern entstehen Forderungen mit allen Nebenrechten an SST ab. Im Falle der Veräußerung verarbeiteter Ware tritt der Kunde die Forderungen in der Höhe des Wertes ab, der auf die von SST gelieferten Waren entfällt. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder wird die Erfüllung oder Sicherung der Forderungen gegenüber SST durch Verletzung der genannten Pflichten oder in sonstiger Weise, z.B. durch Pfändungen von dritter Seite oder ein Insolvenzverfahren des Kunden gefährdet, so ist SST berechtigt, Waren auch ohne vorherigen Rücktritt zurückzuholen.


7. Zahlungsbedingungen

Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden sind Rechnungen aus Warenlieferungen, Dienstleistungen und anderen Leistungen der SST sofort fällig und grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Ein Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung diese bezahlt. Ausschlaggebend ist hier der Zahlungseingang auf einem der Geschäftskonten der SST.


Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet und den zum Zeitpunkt des Verzuges fälligen Forderungen zugeschlagen.

Sofern keine anderen Absprachen schriftlich festgelegt wurden, ist der Vertragspartner zur Zurückbehaltung von Mitteln nur berechtigt, wenn die entsprechenden Ansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder schriftlich bestätigt wurden.



8. Beanstandungen und Mängel


Mängelrügen müssen unverzüglich und schriftlich erfolgen.

Mängelansprüche gegen die SST verjähren innerhalt eines Jahres nach Auslieferung des betroffenen Gerätes bzw. Produktes.

Bei Geräten, Ersatzteilen und Software, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, leistet die SST im Rahmen der Gewährleistung Nacherfüllung. Hierbei obliegt es der SST geeignete Mittel zur Beseitigung des Mangels zu finden oder eine mangelfreie Sache zu liefern.

Schlägt die Nacherfüllung binnen angemessener Zeit fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

Reparaturen und Ersatzlieferungen verlängern die Gewährleistungsfrist nicht.

Die Behebung von Mängeln erfolgt nicht im Rahmen der Gewährleistung bei Transportschäden, die nicht von der SST zu verantworten sind, bei Eingriffen durch den Kunden (auch Software, Betriebssysteme, updates, Sicherheitseinstellungen etc.), bei unsachgemäßer Behandlung sowie für Sachen, die nicht oder nicht vollständig bezahlt sind.

Vakuumteile sind von der Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von der SST eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend der §§ 377 und 378 HGB.
Rügen müssen schriftlich innerhalb von 8 Werktagen mit genauer Beschreibung des Rügegrunds ab Kenntnis des Kunden vom Mangel erklärt werden.


 

9. Beanstandungen am Funktionsumfang


Der Funktionsumfang und die Eigenschaften von Produkten der SST wird in den entsprechenden Unterlagen beschrieben und ggf. vertraglich zugesichert. Auf Forderungen und Mängelrügen aufgrund nicht dokumentierten Funktionsumfanges kann im Rahmen der Gewährleistung nicht eingegangen werden.

Arbeiten und Aufwendungen zur Klärung von vermeintlichen oder tatsächlichen Mängeln werden dem Kunden zu üblichen Tarifen berechnet. Sollte sich ein Mangel als begründet herausstellen, kann auf eine Berechnung verzichtet werden.


 

10. Kostenlose Lieferungen


Sachen und Dienstleistungen, die dem Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt werden unterliegen nicht den Regeln der Gewährleistung. Der Kunde hat kein Anrecht auf die kostenlose Beseitigung vermeintlicher oder tatsächlicher Mängel an Dingen, die dem Kunden kostenlos überlassen wurden.


 


11. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für die SST Gruppe ist das Amtsgericht bzw. Landgericht in Ansbach als örtlich zuständig vereinbart.

 



12 . SCHLUSSBESTIMMUNGEN


Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.


AGB Version 1
Petersaurach, den 26.05.2017